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Ratgeber

Dringend11 Min. geschätzte LesezeitVeröffentlicht am 28.07.2026

Ein anderer Bewohner hat meine Mutter geschlagen: was in der Schweiz zu tun ist

Man wird Ihnen sagen, das seien zwei verwirrte Menschen. Das erklärt das Verhalten des anderen und ändert nichts an der Schutzpflicht des Heims — und jede nahestehende Person kann sich jederzeit an die KESB wenden.

Warum dieser Ratgeber zählt

Gedacht, um die Unsicherheit von Familien zu verringern, die Kosten, Dringlichkeit, Wartelisten und reale Optionen verstehen müssen.

„Die beiden vertragen sich nicht"

Ihre Mutter erzählt, die Frau von gegenüber schreie sie an. Oder die Zimmernachbarin durchsucht nachts ihre Schubladen. Oder da ist ein blauer Fleck am Arm, und irgendwann fällt der Satz, es habe „einen Vorfall" mit einer anderen Bewohnerin gegeben.

Man wird Ihnen sagen, beide seien verwirrt, niemand habe etwas gewollt, und so sei das eben, wenn Menschen zusammenleben. Das mag stimmen. Es ist nicht der Punkt.

Was das Heim schuldet

Aus dem Heim- oder Aufenthaltsvertrag folgt eine Schutzpflicht: Das Haus schuldet Ihrer Mutter nicht nur Pflege und Unterkunft, sondern auch Sicherheit vor Übergriffen — und diese Pflicht besteht gegenüber ihr. Dass die andere Person eine Demenz hat, erklärt deren Verhalten und entlässt das Haus nicht aus seiner Pflicht.

Formulieren Sie es schriftlich: „Ich melde einen Übergriff auf meine Mutter durch eine andere Bewohnerin. Bitte bestätigen Sie mir, dass der Vorfall dokumentiert wurde, und teilen Sie mir schriftlich mit, welche Schutzmassnahmen ab wann gelten."

Der Weg, den kaum eine Familie kennt

Hier liegt der schweizerische Hebel. Das Erwachsenenschutzrecht sieht vor, dass jede Person der KESB Meldung erstatten kann, wenn jemand hilfsbedürftig erscheint. Sie brauchen dafür keine Vertretungsbefugnis, keinen Anwalt und kein Formular — eine Gefährdungsmeldung genügt.

Und wenn das Haus auf den Vorfall mit einem Beruhigungsmittel oder mit Einschränkungen antwortet: Gegen bewegungseinschränkende Massnahmen in einer Einrichtung können die betroffene Person und jede ihr nahestehende Person jederzeit die KESB anrufen. Auch das ist kostenlos und formlos.

Die Fragen, schriftlich

  1. „Wurde der Vorfall dokumentiert, mit welchem Datum, und wurde die kantonale Aufsicht informiert?"
  2. „Welche Schutzmassnahmen gelten sofort?" Getrennte Sitzordnung, Aufsicht in einer bestimmten Zeitspanne, Zimmerwechsel, häufigere Kontrollgänge — etwas Konkretes, nicht „wir achten darauf".
  3. „Gibt es für die andere Bewohnerin ein Konzept zum Umgang mit dem Verhalten?"
  4. „Was hat es ausgelöst?" Solche Vorfälle häufen sich an vorhersehbaren Stellen: beim Essen, in Türen, am späten Nachmittag, um einen Sessel oder den Fernseher, und nachts im Doppelzimmer.
  5. „Wurde meine Mutter seither untersucht — auf Verletzungen, Schmerzen und Angst?" Wer Angst hat, verlässt das Zimmer nicht mehr, und dieser Rückzug wird als Rückzug dokumentiert statt als Folge.

Bei Verletzungen: von einer Ärztin ausserhalb des Hauses ein datiertes Arztzeugnis mit genauer Beschreibung erstellen lassen. Das ist das belastbarste Dokument, das Sie bekommen, und Sie erstellen es nicht selbst.

Was Sie verlangen — und was Sie nicht akzeptieren

Lassen Sie in die Pflegeplanung aufnehmen: Sitzordnung beim Essen mit Namen; wer in der betreffenden Zeitspanne Aufsicht führt; ob ein Zimmer- oder Abteilungswechsel angezeigt ist; und was bei Wiederholung geschieht.

Und wenn das Haus vorschlägt, Ihre Mutter zu verlegen: fragen Sie, warum nicht die Person verlegt wird, von der die Gefahr ausgeht. Die Betroffene zu verlegen ist die bequeme Antwort.

Nicht akzeptieren: Sedierung als Lösung — ein Medikament, das ein Verhalten unterdrücken soll, ist eine bewegungseinschränkende Massnahme mit Begründungs-, Protokollierungs- und Überprüfungspflicht; „das ist die Demenz" bei wiederholten Vorfällen ohne Plan; und Schweigen über ein Ereignis, das die Unversehrtheit Ihrer Mutter betrifft.

Wenn es nicht aufhört

  1. Alles schriftlich, mit Daten, an die Heimleitung, mit Fristsetzung.
  2. Heimkommission oder Bewohnerrat — das ist selten das Problem einer einzigen Familie.
  3. Die KESB, mit einer Gefährdungsmeldung.
  4. Die kantonale Aufsichtsstelle über die Pflegeheime — die Zuständigkeit ist kantonal verschieden, im Zweifel fragen Sie bei der Gemeinde nach — und die Polizei, wenn es eine Körperverletzung gab.

Führen Sie ein eigenes Protokoll: Daten, was Ihre Mutter gesagt hat, was Sie gesehen haben, wem Sie es gesagt haben und was geantwortet wurde.

Wann es Zeit ist zu wechseln

Ein Vorfall, gefolgt von einem echten Plan, ist ein Haus, das seine Arbeit macht. Ein zweiter Vorfall mit derselben Person, kein Plan, und der Vorschlag, dass Ihre Mutter umziehen möge, ist ein anderes Signal — und es geht fast immer um Personalstärke.

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Dieser Artikel ist eine allgemeine Information für Angehörige und ersetzt keine Rechts- oder medizinische Beratung. Aufsichtszuständigkeiten sind kantonal geregelt. Bei unmittelbarer Gefahr informieren Sie sofort die Heimleitung und im Ernstfall die Polizei. Curalune vergibt keine Heimplätze und garantiert keine Verfügbarkeit.

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