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Ratgeber

Finanzierung11 Min. geschätzte LesezeitVeröffentlicht am 27.07.2026

Einer geht ins Heim, der andere bleibt zu Hause: was mit Rente, EL und Wohnung passiert

Die Angst ist immer dieselbe: Wenn er ins Heim geht, bleibt für mich nichts. In der Schweiz ist genau dafür eine Regel vorgesehen, die kaum jemand kennt — bei dauerhaftem Heimaufenthalt werden die Ergänzungsleistungen für beide Ehepartner getrennt berechnet. Das schützt die Person, die zu Hause bleibt. Hier steht, was Sie prüfen und in welcher Reihenfolge.

Warum dieser Ratgeber zählt

Gedacht, um die Unsicherheit von Familien zu verringern, die Kosten, Dringlichkeit, Wartelisten und reale Optionen verstehen müssen.

Die Frage, die niemand laut stellt

Wenn ein Ehepartner ins Heim muss und der andere zu Hause bleibt, geht es nach aussen um Pflege. Innen geht es um etwas anderes, das kaum jemand ausspricht: Wenn er dort hingeht, bleibt für mich nichts übrig.

Diese Angst führt zu den teuersten Entscheidungen überhaupt — jahrelang weiterpflegen bis zum eigenen Zusammenbruch, den Heimeintritt hinauszögern, bis eine Krise ihn erzwingt. Und sie beruht in der Schweiz meist auf einem Irrtum.

Die Regel, die den Partner zu Hause schützt

Der zentrale Punkt: Lebt ein Ehepaar wegen eines dauerhaften Heimaufenthalts nicht mehr zusammen, werden die Ergänzungsleistungen für jeden Ehepartner getrennt berechnet.

Das ist kein Detail, sondern der ganze Unterschied. Es bedeutet, dass die Berechnung für die Person zu Hause deren eigene Situation berücksichtigt — ihre Wohnkosten, ihren Bedarf — statt alles in einen Topf zu werfen und die Heimkosten des einen gegen das Auskommen der anderen zu rechnen.

Ebenso wichtig, weil es die zweite grosse Sorge betrifft: Ergänzungsleistungen lösen keine Verwandtenunterstützungspflicht aus. Der Weg über die EL bringt also weder die Kinder in die Pflicht noch den Partner zu Hause in die Enge.

Was mit der Wohnung passiert

Die zweite Angst betrifft das Dach über dem Kopf. Wenn ein Ehepartner im Heim lebt und der andere in der gemeinsamen Wohnung bleibt, ist der Sinn der Regelung ausdrücklich, dass diese Wohnsituation erhalten bleibt. Es geht nicht darum, den einen zu versorgen, indem man den anderen entwurzelt.

Bei selbstbewohntem Wohneigentum gelten bei der EL-Berechnung besondere Bestimmungen, solange der Ehepartner darin wohnt. Genau das ist der Punkt, den Sie vor jeder Entscheidung mit der AHV-Zweigstelle durchrechnen lassen sollten — nicht im Nachhinein.

Was Sie prüfen lassen sollten, in dieser Reihenfolge

  • Die AHV-Situation. Wenn Ehepartner dauerhaft nicht mehr im gleichen Haushalt leben, kann sich die Rentensituation ändern. Lassen Sie das von der Ausgleichskasse für Ihren Fall prüfen — die Auswirkungen sind für viele Paare überraschend und lohnen die Nachfrage.
  • Die Ergänzungsleistungen, getrennt berechnet, für beide. Der Anspruch beginnt frühestens mit der Anmeldung: Wer wartet, verschenkt Monate.
  • Die Hilflosenentschädigung für die Person im Heim — sie wird häufig übersehen.
  • Die Kostengutsprache der Wohngemeinde, besonders bei einem Heim ausserhalb von Gemeinde oder Kanton.
  • Die Pflegebedarfsabklärung: Sie bestimmt, welchen Anteil Krankenversicherung und öffentliche Hand tragen.

Der Partner zu Hause ist auch ein Fall

Das wird fast immer vergessen. Wer jahrelang gepflegt hat, ist meist selbst erschöpft und oft selbst nicht mehr ganz sicher unterwegs — und sobald der andere im Heim ist, fällt zusätzlich die gegenseitige Alltagshilfe weg.

Prüfen Sie deshalb gleichzeitig für die Person zu Hause: Spitex, Mahlzeitendienst, Notrufsystem, Anpassungen im Bad, und ob sie selbst Anspruch auf Ergänzungsleistungen oder eine Hilflosenentschädigung hat. Sehr viele Paare beantragen für den einen alles und für die andere nichts.

Zwei Fehler, die teuer werden

  • Zu spät anmelden. Der EL-Anspruch beginnt mit der Anmeldung, nicht rückwirkend. Melden Sie an, sobald absehbar ist, dass es nicht reicht — nicht wenn das Konto leer ist.
  • Vermögen vorher übertragen. Bei der EL-Berechnung wird Vermögen, auf das ohne angemessene Gegenleistung verzichtet wurde, weiterhin angerechnet. Die Übertragung « an die Kinder, damit es geschützt ist » bringt nicht den erhofften Effekt, verkompliziert die Lage und sorgt regelmässig für Streit. Wer daran denkt, bespricht es vorher mit einer Fachperson.

Der praktische Punkt

Die Angst « dann bleibt für mich nichts » ist in der Schweiz meistens unbegründet — vorausgesetzt, die getrennte EL-Berechnung wird gemacht und rechtzeitig angemeldet. Die Energie gehört deshalb nicht in das Hinauszögern, sondern in zwei Dinge: die Ansprüche für beide vollständig geltend zu machen, und ein Heim zu finden, dessen Kosten zur Rechnung passen.

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Die getrennte Berechnung der Ergänzungsleistungen bei dauerhaftem Heimaufenthalt, die Behandlung von selbstbewohntem Wohneigentum, die Anrechnung von Vermögensverzicht und die Auswirkungen auf die AHV-Renten ergeben sich aus der Bundesgesetzgebung, werden aber im Einzelfall von der Durchführungsstelle berechnet; Ansätze und kantonale Bestimmungen werden periodisch angepasst. Lassen Sie Ihre konkrete Situation vor jeder Entscheidung von der AHV-Zweigstelle, der Sozialberatung Ihrer Gemeinde oder Pro Senectute durchrechnen. Dieser Artikel ist allgemeine Information und ersetzt weder Rechts- noch Steuerberatung. Curalune vergibt keine Heimplätze und garantiert keine Verfügbarkeit.

Wenn das Problem die Rechnung ist, nicht der Platz

Was eine Familie am Ende wirklich zahlt, entscheidet sich selten am Tagestarif des Heims, sondern an drei Anträgen: den Ergänzungsleistungen (EL), die bei der AHV-Ausgleichskasse des Wohnkantons eingereicht werden und die Lücke zwischen Rente und Heimkosten decken; der Hilflosenentschädigung, die vielen Betroffenen zusteht und oft gar nicht beantragt wird; und dem Pflegebeitrag der Krankenkasse, der nur den Pflegeteil abdeckt — Pension und Betreuung bleiben bei Ihnen.

EL werden in der Regel ab Antragsmonat gesprochen und kaum je rückwirkend: der Antrag gehört zum Eintrittstermin, nicht in die Wochen danach.

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