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Ratgeber

Guide11 Min. geschätzte LesezeitVeröffentlicht am 27.07.2026

Ihre Mutter kann nicht mehr unterschreiben: Vorsorgeauftrag, gesetzliches Vertretungsrecht oder Beistandschaft?

Das Heim will eine Unterschrift, die Bank sperrt die Zahlung, der Notar beurkundet nicht — und Ihre Mutter versteht nicht mehr, was sie unterschreibt. Eine gewöhnliche Vollmacht genügt nicht, und ein Vorsorgeauftrag wirkt nicht automatisch: die KESB muss ihn erst in Kraft setzen. Hier stehen die drei Wege und derjenige, der auf Sie zutrifft.

Warum dieser Ratgeber zählt

Gedacht, um die Unsicherheit von Familien zu verringern, die Kosten, Dringlichkeit, Wartelisten und reale Optionen verstehen müssen.

Der Moment, in dem alles stillsteht

Es läuft fast immer gleich ab. Ein Platz im Pflegeheim wird frei, der Heimvertrag muss unterschrieben werden. Oder das Ersparte muss bewegt werden, um die ersten Monate zu zahlen. Oder die Wohnung, die niemand mehr braucht, soll verkauft werden.

Und dann zeigt sich: Die Unterschrift Ihrer Mutter trägt nicht mehr. Sie versteht nicht mehr, was sie unterschreibt. Das Heim will keine anfechtbare Unterschrift, die Bank führt den Auftrag nicht aus, der Notar beurkundet nicht.

Die Bankvollmacht von damals rettet die Lage nicht: Sie deckt keinen Heimvertrag und keinen Liegenschaftsverkauf, und die Bank verlässt sich in der Praxis nicht mehr darauf, sobald ihr die Urteilsunfähigkeit bekannt ist.

Die drei Wege — und welcher auf Sie zutrifft

1. Der Vorsorgeauftrag — wenn Ihre Mutter ihn vorher errichtet hat

Das ist der einfachste Fall. Hat Ihre Mutter, als sie noch urteilsfähig war, einen Vorsorgeauftrag errichtet und darin bestimmt, wer sich um Personensorge, Vermögenssorge und Vertretung im Rechtsverkehr kümmert, braucht es kein behördliches Verfahren zur Bestimmung der Person.

Damit er gilt, muss er formrichtig sein: entweder vollständig von Hand geschrieben, datiert und unterschrieben — oder öffentlich beurkundet. Ein am Computer getippter, bloss unterschriebener Text ist ungültig. Das ist der häufigste Fehler.

Und dann der Punkt, den fast niemand kennt: Der Vorsorgeauftrag tritt nicht von selbst in Kraft. Die KESB muss die Urteilsunfähigkeit feststellen, den Auftrag auf Gültigkeit prüfen und der beauftragten Person eine Urkunde über ihre Befugnisse ausstellen. Erst damit können Sie beim Heim und bei der Bank etwas ausrichten. Melden Sie sich also aktiv bei der KESB — sie handelt nicht von selbst.

Suchen Sie darum zuerst nach dem Dokument: bei der Hausärztin, beim Notariat, in den Unterlagen. Ist beim Zivilstandsamt eine Hinterlegungsstelle eingetragen, findet die KESB ihn auch selbst.

2. Das gesetzliche Vertretungsrecht — was Sie auch ohne Dokument dürfen

Ohne Vorsorgeauftrag stehen Sie nicht mit leeren Händen da. Das Gesetz sieht zwei Bereiche vor:

  • Medizinische Entscheide. Es gilt eine gesetzliche Reihenfolge: zuerst die in einer Patientenverfügung bezeichnete Person, dann die Ehegattin oder eingetragene Partnerin, die einen gemeinsamen Haushalt führt oder regelmässig Beistand leistet, danach Nachkommen, Eltern und Geschwister — jeweils, sofern sie der Person regelmässig persönlich Beistand leisten. Für den Behandlungsplan brauchen Sie also nicht zwingend eine Urkunde.
  • Alltag und ordentliche Verwaltung. Der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin darf die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte besorgen — Rechnungen zahlen, laufende Angelegenheiten erledigen.

Die Grenze ist entscheidend: Für ausserordentliche Geschäfte reicht das nicht. Ein Heimvertrag, ein Liegenschaftsverkauf, grössere Vermögensdispositionen brauchen die Zustimmung der KESB oder eine Beistandschaft. Kinder haben ausserhalb des medizinischen Bereichs von Gesetzes wegen ohnehin keine Vertretungsbefugnis.

3. Die Beistandschaft — wenn kein Vorsorgeauftrag vorliegt

Fehlt ein Vorsorgeauftrag und geht es um mehr als den Alltag, errichtet die KESB auf Meldung hin eine Beistandschaft, zugeschnitten auf den tatsächlichen Bedarf — von der Begleitung über die Vertretung in bestimmten Bereichen bis zur umfassenden Beistandschaft.

Die KESB ernennt vorrangig eine nahestehende Person, wenn sie geeignet ist; Sie können sich also ausdrücklich zur Verfügung stellen. Das Verfahren dauert Wochen bis Monate und verlangt einen Arztbericht. Beginnen Sie deshalb, sobald absehbar ist, dass unterschrieben werden muss — nicht wenn das Heim die Unterlagen verlangt.

Was Sie in der Zwischenzeit tun können

  • Ihre Mutter selbst unterschreiben lassen, wenn sie an diesem Tag versteht, worum es geht. Urteilsfähigkeit wird auf das einzelne Geschäft bezogen beurteilt: Wer keine Liegenschaft mehr verkaufen kann, kann unter Umständen dem eigenen Heimeintritt noch zustimmen.
  • Nie ohne Titel «für» sie unterschreiben. Und klären Sie, in welcher Eigenschaft das Heim Ihre Unterschrift will: als Vertreterin oder als Mitverpflichtete. Das ist ein grosser Unterschied — lassen Sie es schriftlich festhalten.
  • Das Heim informieren, dass das Verfahren läuft, mit der Eingangsbestätigung der KESB. Die meisten Häuser nehmen in der Zwischenzeit auf, aber sie wollen es wissen.
  • Bei echter Dringlichkeit — wenn Vermögen gefährdet ist oder etwas Nachteiliges unterschrieben zu werden droht — die KESB um vorsorgliche Massnahmen ersuchen.

Die Lehre für den anderen Elternteil

Ist Ihr Vater noch urteilsfähig, lassen Sie ihn jetzt einen Vorsorgeauftrag errichten — von Hand geschrieben oder beim Notariat — und dazu eine Patientenverfügung. Das sind zwei verschiedene Dokumente: das eine regelt Vertretung und Vermögen, das andere die medizinische Behandlung. Eines ersetzt das andere nicht.

Lassen Sie die Hinterlegungsstelle beim Zivilstandsamt eintragen. Ein Vorsorgeauftrag, den niemand findet, wirkt gleich wie keiner.

Der praktische Punkt

Suchen Sie zuerst den Vorsorgeauftrag; finden Sie einen, melden Sie sich bei der KESB, damit er in Kraft gesetzt wird — automatisch geschieht das nicht. Ohne Vorsorgeauftrag decken Sie den medizinischen Bereich über das gesetzliche Vertretungsrecht ab und melden für alles Weitere frühzeitig bei der KESB.

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Formvorschriften, Zuständigkeiten, Abläufe und Fristen der KESB unterscheiden sich je nach Kanton und Gemeinde und werden regelmässig angepasst; in welcher Eigenschaft eine Unterschrift verlangt wird, legt jedes Heim in seinem Vertrag fest. Lassen Sie sich kostenlos beraten — Pro Senectute, die Sozialberatung Ihrer Gemeinde oder direkt die KESB — und holen Sie Zusagen schriftlich ein. Dieser Artikel ist allgemeine Information und ersetzt weder Rechtsberatung noch medizinische Hinweise. Curalune vergibt keine Heimplätze und garantiert keine Verfügbarkeit.

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