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Ratgeber

Guide11 Min. geschätzte LesezeitVeröffentlicht am 28.07.2026

Impfungen im Heim: warum sie in der Schweiz nicht einfach gratis sind, und wer entscheidet, wenn Ihre Mutter es nicht mehr kann

Anders als in den Nachbarländern läuft die Impfung hier über die Grundversicherung — mit Franchise und Selbstbehalt, und mit kantonalen Unterschieden. Dazu: warum der Impfausweis in der Schweiz wichtiger ist als anderswo.

Warum dieser Ratgeber zählt

Gedacht, um die Unsicherheit von Familien zu verringern, die Kosten, Dringlichkeit, Wartelisten und reale Optionen verstehen müssen.

Der Vormittag, an dem geimpft wird

Irgendwann im Herbst kommt der Arzt ins Alters- und Pflegeheim und arbeitet sich durch die Abteilungen. Bis Mittag haben die meisten Bewohnerinnen ihre Grippeimpfung. Das ist der richtige Weg — niemand soll eine zweiundneunzigjährige Frau im November in eine Praxis fahren.

Drei Dinge gehen dabei regelmässig schief, und alle drei sind vermeidbar: Bewohnerinnen werden übersehen, es wird geimpft, ohne dass jemand wirksam eingewilligt hat, und es kommt eine Rechnung, mit der niemand gerechnet hat. Der dritte Punkt ist der schweizerischste, und mit ihm fangen wir an.

Impfen ist eine Versicherungsleistung — nicht dasselbe wie gratis

In den meisten Nachbarländern ist die Impfung für ältere Menschen an der Kasse kostenlos. In der Schweiz ist die Logik eine andere: Empfohlene Impfungen sind Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, und damit gilt grundsätzlich, was für andere Leistungen auch gilt — Franchise und Selbstbehalt.

Was das konkret bedeutet, hängt von der Impfung ab, vom Jahr, und teilweise vom Wohnkanton: Kantone führen eigene Impfprogramme und übernehmen zeitweise Kosten, damit möglichst viele ältere Menschen geimpft werden. Genau deshalb ist die falsche Frage "ist das gratis" und die richtige: welche Impfung wird über die Grundversicherung abgerechnet, was fällt unter die Franchise, und gibt es in diesem Kanton ein Programm, das die Kosten übernimmt?

Eine praktische Folge, die viele Familien übersehen: Wer für die Mutter eine hohe Franchise gewählt hat, weil sie jahrelang kaum zum Arzt ging, bezahlt im Heim ohnehin jedes Jahr die volle Franchise — die Impfung fällt dann schlicht mit hinein. Ein Modellwechsel ist auf den Jahresbeginn möglich und muss fristgerecht angemeldet werden.

Welche fünf Impfungen gemeint sind

Massgeblich ist der Schweizerische Impfplan, der jährlich aktualisiert wird. Für eine ältere Heimbewohnerin geht es um:

  • Influenza — jährlich im Herbst.
  • COVID-19 — saisonale Auffrischung nach aktueller Empfehlung.
  • Pneumokokken — nicht jährlich, und darum vergessen.
  • Herpes zoster — die Gürtelrose-Impfung, zwei Dosen. Wird im Heim praktisch nie von selbst angeboten.
  • RSV — eine neuere Empfehlung für ältere Menschen, von der viele Angehörige noch nie gehört haben.

Dazu die Auffrischung gegen Diphtherie und Tetanus, die im höheren Alter niemand mehr verfolgt. Fragen Sie jede einzeln beim Namen ab, statt zu fragen, ob Ihre Mutter "auf dem Stand" ist.

Warum der Impfausweis hier wichtiger ist als anderswo

Ein Punkt, den Familien aus Deutschland oder Österreich falsch mitbringen. Dort gibt es einen elektronischen Impfausweis, in dem man nachsehen kann, was tatsächlich verabreicht wurde. Die Schweiz hat eine solche nationale Plattform nicht mehr: Die frühere elektronische Impfdokumentation wurde eingestellt, und seither hängt die Nachvollziehbarkeit an der Hausarztpraxis, an der Heimdokumentation und — falls vorhanden — am elektronischen Patientendossier.

Das heisst ganz praktisch: Der gelbe Impfausweis auf Papier ist in der Schweiz nach wie vor das zentrale Dokument. Er gehört in die Heimakte, nicht in eine Schublade bei Ihnen zu Hause, und Sie sollten einmal jährlich eine aktualisierte Kopie verlangen. Wer beim Heimeintritt den Impfausweis nicht mitgibt, verliert die Vorgeschichte — und niemand baut sie später rekonstruiert wieder auf.

Wer entscheidet, wenn sie es nicht mehr kann

Ist Ihre Mutter urteilsfähig, entscheidet sie. Nicht Sie, nicht die Heimleitung. Lehnt sie ab, ist das zu respektieren und zu dokumentieren. Urteilsfähigkeit wird für die konkrete Entscheidung beurteilt — eine Frau mit Demenz kann sehr wohl verstehen, was eine Grippeimpfung ist.

Ist sie es nicht mehr, gilt die gesetzliche Reihenfolge: zuerst, was sie selbst festgelegt hat — Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag —, danach die vertretungsberechtigten Personen in der vom Gesetz vorgegebenen Kaskade. Das Heim steht in dieser Kaskade nicht, und zwar an keiner Stelle. Wenn Ihnen jemand sagt, das mache man hier eben so, ist das eine Gewohnheit, keine Rechtsgrundlage.

Und eine Sammeleinwilligung, einmal beim Eintritt unterschrieben und nie wieder angesehen, ist keine informierte Einwilligung in eine Impfung drei Jahre später.

Wenn sie übersehen wurde

Fragen Sie nicht, ob geimpft wurde. Fragen Sie nach den Daten. Der häufigste Grund für eine fehlende Impfung ist nicht die Ablehnung, sondern die Abwesenheit am Impftag — Spitalaufenthalt, Fieber, ein Termin auswärts. Das ist niemandes Schuld. Es elf Monate liegen zu lassen, schon. Fragen Sie ausdrücklich, wer den Nachholtermin organisiert und bis wann.

Personal und Ausbruch

Für das Pflegepersonal besteht keine Impfpflicht; die Impfquote ist eine Zahl, die stark schwankt, die das Haus kennt und selten von sich aus nennt. Bei der Auswahl ist die Frage danach legitim — Infektionen kommen fast immer von aussen herein.

Bei einem Ausbruch bestehen Meldepflichten gegenüber der kantonsärztlichen Stelle, die auch die Massnahmen vorgibt. Für Angehörige zählt das Besuchsrecht: Ein pauschales, unbefristetes Besuchsverbot ist nicht die zu erwartende Antwort. Fragen Sie, wie Besuche weitergeführt werden — im Zimmer, mit Schutzmassnahmen, mit fester Terminierung. Bei einer Bewohnerin mit Demenz ist der Unterschied zwischen "keine Besuche" und "Besuch im Zimmer mit Maske" der Unterschied zwischen zwei schweren Wochen und einem Abbau, von dem sie nicht zurückkommt.

Sechs Fragen ans Heim

  1. Welche Impfungen hat meine Mutter erhalten, an welchen Daten? Einzeln benannt.
  2. Liegt ihr Impfausweis im Haus, und bekomme ich jährlich eine aktualisierte Kopie?
  3. Was wird über die Grundversicherung abgerechnet, was fällt unter die Franchise, und gibt es ein kantonales Programm?
  4. Wer hat eingewilligt, und auf welcher Grundlage?
  5. Was passiert, wenn sie am Impftag im Spital oder krank ist?
  6. Wie läuft ein Ausbruch ab, und wie werden Besuche weitergeführt?

Wenn nichts passiert

Schriftlich an die Heimleitung, eine Frage, ein Datum. Bleibt es dabei, ist die kantonale Heimaufsicht beziehungsweise die zuständige kantonale Stelle der nächste Schritt, bei Infektionsfragen zusätzlich der Kantonsarzt. Geht es um eine Abrechnung oder eine Leistungskürzung, vermittelt die Ombudsstelle der Krankenversicherung kostenlos.

Womit Sie anfangen

Wenn Sie noch suchen, trennt "wie organisieren Sie die Herbstimpfung, was wird verrechnet, und wie hoch ist Ihre Personalquote?" in zwei Minuten die organisierten Häuser von jenen, die improvisieren. Ist Ihre Mutter schon eingetreten, ist die schriftliche Anfrage nach Impfdaten und einer aktuellen Kopie des Impfausweises der schnellste Weg herauszufinden, ob etwas fehlt.

Wenn Sie das nicht allein führen möchten, übernehmen wir es. Für CHF 99 nehmen wir die Situation Ihrer Mutter auf, suchen in Ihrer Region die Häuser, die auf diese Fragen tatsächlich antworten, und melden Ihnen zurück, was gesagt wurde — mit Namen und Daten. Hier beginnen

Dieser Beitrag dient der Information und ersetzt keine ärztliche, versicherungsrechtliche oder juristische Beratung im Einzelfall. Impfempfehlungen, Kostenübernahme und kantonale Programme ändern sich jede Saison: Massgeblich sind der aktuelle Schweizerische Impfplan und die Auskunft Ihres Versicherers. Curalune vergibt keine Heimplätze und garantiert keine Verfügbarkeit.

Wenn das Problem die Rechnung ist, nicht der Platz

Was eine Familie am Ende wirklich zahlt, entscheidet sich selten am Tagestarif des Heims, sondern an drei Anträgen: den Ergänzungsleistungen (EL), die bei der AHV-Ausgleichskasse des Wohnkantons eingereicht werden und die Lücke zwischen Rente und Heimkosten decken; der Hilflosenentschädigung, die vielen Betroffenen zusteht und oft gar nicht beantragt wird; und dem Pflegebeitrag der Krankenkasse, der nur den Pflegeteil abdeckt — Pension und Betreuung bleiben bei Ihnen.

EL werden in der Regel ab Antragsmonat gesprochen und kaum je rückwirkend: der Antrag gehört zum Eintrittstermin, nicht in die Wochen danach.

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