Die Frage, die bei der Besichtigung fehlt
Bei der Besichtigung eines Alters- und Pflegeheims fragen Familien nach dem Essen, nach dem Zimmer, nach den Kosten. Fast niemand fragt das, worauf es am Ende ankommt: Bleibt meine Mutter hier, wenn es zu Ende geht — oder wird sie in der letzten Woche noch mit der Ambulanz ins Spital gebracht?
Der Unterschied zwischen diesen beiden Häusern ist gross, und man sieht ihn dem Eingangsbereich nicht an. Es gibt Heime, in denen ein sterbender Mensch in seinem Zimmer bleibt, mit vertrauten Pflegenden, mit Schmerztherapie vor Ort und einem mobilen Palliativdienst im Hintergrund. Und es gibt Heime, in denen bei jeder Verschlechterung die Ambulanz gerufen wird — weil nachts keine ärztliche Reserveverordnung vorliegt, weil niemand die Verantwortung tragen will, weil es nie besprochen wurde. Für einen sterbenden Menschen mit Demenz ist die nächtliche Spitaleinweisung fast immer das Schlechteste, was passieren kann.
Wer entscheidet, wenn Ihre Mutter es nicht mehr kann
Das ist in der Schweiz im Erwachsenenschutzrecht klar geregelt, und die Reihenfolge sollten Sie kennen, bevor Sie sie brauchen. Vorrang hat immer der eigene Wille:
- Die Patientenverfügung. Sie ist in der Schweiz verbindlich: Wer urteilsfähig ist, kann festlegen, welchen medizinischen Massnahmen er im Fall der Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt, und eine vertretungsberechtigte Person bezeichnen. Schriftlich, datiert, unterschrieben. Lassen Sie den Hinweis darauf auf der Versichertenkarte eintragen und eine Kopie in der Pflegedokumentation ablegen — eine Verfügung, die zu Hause im Ordner liegt, existiert um drei Uhr früh nicht.
- Der Vorsorgeauftrag, der weiter reicht als die Patientenverfügung und auch Personensorge und Vermögen umfasst. Er wird von der KESB auf seine Gültigkeit geprüft, wenn er zum Tragen kommt.
- Und wenn nichts vorliegt: Dann bestimmt das Gesetz selbst eine Reihenfolge der vertretungsberechtigten Personen für medizinische Massnahmen — beginnend bei einer im Vorsorgeauftrag oder in der Patientenverfügung bezeichneten Person, dann Beistand mit entsprechendem Aufgabenbereich, dann Ehegattin oder eingetragene Partnerin, wenn ein gemeinsamer Haushalt besteht oder regelmässig Beistand geleistet wird, danach die weiteren Angehörigen in gesetzlich festgelegter Abfolge.
Diese Kaskade ist der Punkt, den die meisten Familien nicht kennen — und der Grund, warum in Patchwork- und Distanzfamilien plötzlich jemand entscheidet, den niemand gefragt hätte. Wer das nicht will, macht rechtzeitig eine Patientenverfügung.
Wichtig ist auch: Die vertretungsberechtigte Person entscheidet nicht nach eigenem Empfinden, sondern nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person. Wenn Sie in dieser Rolle sind, ist die Frage nicht „was möchte ich?", sondern „was hätte sie gewollt?".
Die sechs Fragen vor dem Eintritt
- Können Bewohnerinnen bei Ihnen bis zuletzt bleiben, oder gibt es Situationen, in denen Sie grundsätzlich ins Spital verlegen? Verlangen Sie Beispiele, keine Grundsätze.
- Mit welchem mobilen Palliativdienst arbeiten Sie zusammen, und wie schnell ist er da? Die Angebote sind kantonal unterschiedlich organisiert; ein Heim, das seinen Dienst nicht beim Namen nennen kann, nutzt ihn nicht.
- Wer ist nachts und am Wochenende ärztlich erreichbar, und liegen Reserveverordnungen vor? Das ist der eigentliche Hebel: Sind Schmerz- und Atemnotmedikamente vorab verordnet und im Haus vorrätig, muss niemand um zwei Uhr früh die Ambulanz rufen.
- Wann sprechen Sie mit neuen Bewohnerinnen über ihre Wünsche am Lebensende? Gute Häuser tun das in den ersten Wochen, nicht in der letzten.
- Dürfen Angehörige rund um die Uhr bleiben, auch über Nacht? Und gibt es dafür ein Bett und einen Ort, an dem man weinen kann?
- Wie hält es Ihr Haus mit organisierter Suizidhilfe? Das ist die spezifisch schweizerische Frage. Die Praxis ist von Heim zu Heim verschieden: Manche Institutionen lassen Sterbehilfeorganisationen in ihren Räumen zu, andere schliessen es aus, manche entscheiden im Einzelfall. Sie müssen dazu keine Haltung haben — aber Sie sollten die Haltung des Hauses kennen, bevor die Frage im Raum steht, und nicht erst dann.
Was gute Betreuung am Lebensende konkret heisst
Nicht mehr Medizin, sondern die richtige. Schmerzen und Atemnot werden behandelt, auch mit Opioiden, und zwar bevor sie eskalieren. Belastendes ohne Nutzen wird weggelassen: Blutentnahmen, Blutdruckmessungen im Halbstundentakt, Cholesterinsenker bei einer sterbenden Frau. Der Mund wird feucht gehalten, weil Durst am Lebensende vor allem ein Problem der Mundtrockenheit ist.
Am schwersten fällt Angehörigen die Ernährung. Wenn ein Mensch am Lebensende aufhört zu essen und zu trinken, ist das Teil des Sterbens und nicht dessen Ursache. Eine Sonde verlängert bei fortgeschrittener Demenz das Leben in der Regel nicht und verbessert es nicht. Sie dürfen fragen — und Sie dürfen ablehnen: „Welches Ziel verfolgen wir mit dieser Massnahme, und was ändert sie für sie?"
Wenn Ihre Mutter schon im Heim ist und nichts vorbereitet ist
Verlangen Sie schriftlich ein Gespräch mit Pflegedienstleitung und Heimarzt, mit einem klaren Ziel: Reserveverordnungen für Schmerz und Atemnot, eine dokumentierte Willensfeststellung, und die Frage der Spitaleinweisung vorab geklärt und im Dossier festgehalten. Passiert nichts, wenden Sie sich an die kantonale Aufsichtsstelle über die Pflegeheime; bei Fragen rund um Vertretung und Urteilsunfähigkeit ist die KESB zuständig.
Wenn Sie noch suchen
Nehmen Sie die sechs Fragen zur ersten Besichtigung mit. Sie unterscheiden Häuser deutlicher als jede Broschüre — und sie sind der Grund, warum manche Familien am Ende sagen, sie hätten das richtige Heim gefunden.
Wenn Sie die Suche nicht selbst führen möchten: Sagen Sie uns Region, Pflegebedarf und was Ihnen am Lebensende wichtig ist — Sie bekommen eine Auswahl an Häusern, die einen Anruf wert sind, für CHF 99. Erhalten Sie nicht mindestens 3 Häuser, die zu Gebiet und Kriterien passen, erstatten wir den vollen Betrag. Hier starten
Dieser Artikel ist eine allgemeine Information für Angehörige und ersetzt keine Rechts- oder medizinische Beratung. Die Zuständigkeiten der Aufsicht und das Angebot an Palliative Care sind kantonal unterschiedlich geregelt. Curalune vergibt keine Heimplätze und garantiert keine Verfügbarkeit.