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Ratgeber

Finanzierung11 Min. geschätzte LesezeitVeröffentlicht am 27.07.2026

Müssen Kinder in der Schweiz für das Heim der Eltern zahlen? Die Verwandtenunterstützung erklärt

Die Frage kommt in fast jeder Familie, meist im falschen Moment und mit der falschen Antwort. Viele fürchten, für die Heimkosten der Eltern aufkommen zu müssen, sobald deren Vermögen aufgebraucht ist. Entscheidend ist eine Unterscheidung, die kaum jemand kennt: Ergänzungsleistungen sind keine Sozialhilfe — und lösen die Verwandtenunterstützungspflicht deshalb nicht aus. Hier steht, was wirklich gilt und in welcher Reihenfolge Sie vorgehen.

Warum dieser Ratgeber zählt

Gedacht, um die Unsicherheit von Familien zu verringern, die Kosten, Dringlichkeit, Wartelisten und reale Optionen verstehen müssen.

Die Frage, die jede Familie irgendwann stellt

Sie kommt selten ruhig. Meistens steht ein Heimeintritt an, jemand rechnet zum ersten Mal durch, was das Jahr kostet, und dann fällt der Satz: « Und wenn das Geld aufgebraucht ist — müssen wir Kinder dann zahlen? »

Die Antwort, die in Familien kursiert, ist fast immer zu pauschal. Sie lautet entweder « nein, nie » oder « ja, natürlich ». Beides ist falsch, und die richtige Antwort hängt an einer Unterscheidung, die kaum jemand kennt — die aber darüber entscheidet, ob die Frage Sie überhaupt betrifft.

Wer die Heimkosten normalerweise trägt

Die Rechnung eines Alters- oder Pflegeheims besteht aus mehreren Teilen, und sie werden unterschiedlich finanziert:

  • Die Pflegekosten werden zwischen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, der versicherten Person und der öffentlichen Hand aufgeteilt. Die sogenannte Restfinanzierung übernehmen Kanton beziehungsweise Wohngemeinde.
  • Betreuung und Hotellerie — Unterkunft, Verpflegung, Betreuungsleistungen — trägt grundsätzlich der Bewohner selbst, aus Rente und Vermögen.

Der zweite Teil ist der grosse Brocken, und er ist auch der Grund, warum Vermögen im Heim schneller schrumpft, als Familien erwarten.

Der entscheidende Punkt: Ergänzungsleistungen sind keine Sozialhilfe

Reichen AHV-Rente, Pensionskasse und Vermögen für die Heimkosten nicht aus, greift zuerst ein Instrument, das nichts mit Fürsorge zu tun hat: die Ergänzungsleistungen (EL) zu AHV und IV. Sie sind ein gesetzlicher Anspruch, kein Almosen — und genau darauf kommt es an.

Denn: Ergänzungsleistungen lösen keine Verwandtenunterstützungspflicht aus. Wer EL bezieht, dessen Kinder werden dafür nicht zur Kasse gebeten. Das ist die wichtigste Information dieses Textes, und sie nimmt der Ausgangsfrage in den allermeisten Fällen die Schärfe.

Zur EL kommt je nach Situation die Hilflosenentschädigung hinzu, die den Bedarf an Hilfe im Alltag abgilt und ebenfalls beantragt werden muss.

Praktisch heisst das: Die erste Aufgabe der Familie ist nicht, über die eigene Zahlungspflicht zu diskutieren, sondern sicherzustellen, dass die Ergänzungsleistungen rechtzeitig und vollständig beantragt sind. Sehr viele Familien stellen den Antrag zu spät oder gar nicht — und geraten erst dadurch in die Nähe der Frage, die sie fürchten.

Wann die Verwandtenunterstützung überhaupt zum Thema wird

Die Verwandtenunterstützungspflicht ist im Zivilgesetzbuch geregelt: Verwandte in auf- und absteigender Linie können zur Unterstützung verpflichtet werden, wenn sie « in günstigen Verhältnissen » leben und die betroffene Person andernfalls in Not geriete.

Zwei Dinge sind daran wichtig:

  • Sie wird in der Praxis im Zusammenhang mit der Sozialhilfe geprüft, nicht bei EL-Bezug. Die zuständige Stelle ist die Wohngemeinde beziehungsweise deren Sozialdienst.
  • « Günstige Verhältnisse » ist kein Gefühl, sondern eine Rechengrösse. Sie orientiert sich an Richtwerten für Einkommen und Vermögen, unter denen gar keine Pflicht entsteht. Diese Schwellen liegen deutlich über einem durchschnittlichen Haushaltseinkommen — die grosse Mehrheit der Familien fällt nicht darunter.

Wird sie geprüft, dann individuell: Es zählt die eigene wirtschaftliche Lage jedes einzelnen Kindes, nicht die der Geschwister zusammen, und es gibt keine Solidarhaftung für den gesamten Betrag. Enkel werden in der Praxis regelmässig nicht herangezogen.

Was Sie tun sollten — in dieser Reihenfolge

  • Ergänzungsleistungen beantragen, sobald absehbar ist, dass die Mittel nicht reichen. Der Anspruch beginnt frühestens mit der Anmeldung — wer wartet, verschenkt Monate, die niemand rückwirkend gutschreibt.
  • Hilflosenentschädigung prüfen lassen; sie wird häufig übersehen.
  • Die Heimrechnung aufschlüsseln lassen: Pflege, Betreuung, Hotellerie, Zusatzleistungen. Erst dann sehen Sie, worüber Sie überhaupt reden.
  • Die Pflegeeinstufung prüfen. Hat sich der Zustand verschlechtert, kann eine neue Einstufung den von der Krankenversicherung und der öffentlichen Hand getragenen Anteil verändern. Das muss angestossen werden.
  • Kostengutsprache klären, bevor jemand etwas unterschreibt — besonders bei einem Heim ausserhalb der Wohngemeinde oder des Kantons.
  • Beratung holen bei der Pro Senectute, der AHV-Zweigstelle oder dem Sozialdienst der Gemeinde. Sie ist kostenlos und ersetzt jede Küchentischrechnung.

Was Sie nicht tun sollten

Ein Punkt, an dem sich Familien regelmässig selbst schaden: Vermögen kurz vor einem Heimeintritt zu verschenken oder zu übertragen, um es « in Sicherheit » zu bringen.

Bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen wird Vermögen, auf das ohne angemessene Gegenleistung verzichtet wurde, weiterhin angerechnet — als wäre es noch vorhanden, mit einer über die Jahre abnehmenden Anrechnung. Die Übertragung bringt also nicht den erhofften Effekt, verkompliziert aber die Verhältnisse erheblich und sorgt oft für Streit unter den Geschwistern. Wer über eine Übertragung nachdenkt, sollte das mit einer Fachperson besprechen, und zwar lange vorher, nicht im Monat des Eintritts.

Wenn die Gemeinde sich meldet

Erhalten Sie tatsächlich Post zur Verwandtenunterstützung, gilt: ruhig und schriftlich reagieren.

  • Lassen Sie sich die Rechtsgrundlage und die Berechnung offenlegen.
  • Legen Sie Ihre eigenen Verhältnisse vollständig dar — eigene Unterhaltspflichten, Wohnkosten, Schulden werden berücksichtigt.
  • Holen Sie rechtliche Beratung ein, bevor Sie eine Zahlungsvereinbarung unterschreiben. Eine unterschriebene Vereinbarung wiegt schwerer als die gesetzliche Pflicht selbst.

Der praktische Punkt

Für die allermeisten Schweizer Familien lautet die Antwort auf die Ausgangsfrage: Nein — sofern die Ergänzungsleistungen rechtzeitig beantragt sind. Die Energie gehört deshalb nicht in die Sorge um die eigene Zahlungspflicht, sondern in zwei Dinge: die Ansprüche vollständig geltend zu machen und ein Heim zu finden, dessen Kosten zur finanziellen Realität passen.

Beim zweiten Teil hilft Curalune Hilfe: 3–5 passende Einrichtungen für die tatsächliche Situation innerhalb von 24 Arbeitsstunden, mit Kontaktdaten, Links und einer fertigen Nachricht, die Sie an alle gleichzeitig senden. CHF 99 einmalig. Erhalten Sie nicht mindestens 3 Häuser, die zu Gebiet und Kriterien passen, erstatten wir den vollen Betrag. Hier starten

Die Verwandtenunterstützung ist im ZGB geregelt, ihre Anwendung erfolgt jedoch durch die Wohngemeinde; Richtwerte, Berechnungsweise und Praxis unterscheiden sich je nach Kanton und Gemeinde, und die Ansätze werden periodisch angepasst. Klären Sie Ihre konkrete Situation mit der AHV-Zweigstelle, dem Sozialdienst Ihrer Gemeinde oder einer Beratungsstelle wie Pro Senectute ab. Dieser Artikel ist allgemeine Information und ersetzt weder Rechts- noch Steuerberatung. Curalune vergibt keine Heimplätze und garantiert keine Verfügbarkeit.

Wenn das Problem die Rechnung ist, nicht der Platz

Was eine Familie am Ende wirklich zahlt, entscheidet sich selten am Tagestarif des Heims, sondern an drei Anträgen: den Ergänzungsleistungen (EL), die bei der AHV-Ausgleichskasse des Wohnkantons eingereicht werden und die Lücke zwischen Rente und Heimkosten decken; der Hilflosenentschädigung, die vielen Betroffenen zusteht und oft gar nicht beantragt wird; und dem Pflegebeitrag der Krankenkasse, der nur den Pflegeteil abdeckt — Pension und Betreuung bleiben bei Ihnen.

EL werden in der Regel ab Antragsmonat gesprochen und kaum je rückwirkend: der Antrag gehört zum Eintrittstermin, nicht in die Wochen danach.

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