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Ratgeber

Guide11 Min. geschätzte LesezeitVeröffentlicht am 28.07.2026

Nach dem Tod im Heim: Schlussrechnung, Kaution — und warum Sie mit dem Zahlen warten sollten

In der Schweiz gehen Schulden auf die Erben über. Wer eine offene Heimrechnung sofort privat begleicht, kann damit die Erbschaft stillschweigend angenommen haben — und die Frist zum Ausschlagen beträgt nur drei Monate.

Warum dieser Ratgeber zählt

Gedacht, um die Unsicherheit von Familien zu verringern, die Kosten, Dringlichkeit, Wartelisten und reale Optionen verstehen müssen.

Die Tage, in denen niemand einen Vertrag lesen will

Ihre Mutter ist gestern gestorben. Heute fragt das Alters- und Pflegeheim, wann Sie das Zimmer räumen, und zwei Wochen später kommt eine Schlussrechnung, die Ihnen niemand erklärt hat. Es ist der schlechteste Moment, um einen Heimvertrag zu prüfen — und deshalb zahlen die meisten Familien, ohne hinzusehen.

Bei einem Punkt ist das in der Schweiz nicht nur teuer, sondern riskant. Beginnen wir dort.

Warum Sie nicht sofort zahlen sollten

Im schweizerischen Erbrecht gehen Aktiven und Schulden gemeinsam auf die Erben über. Wer erbt, erbt auch die offenen Rechnungen — und haftet dafür grundsätzlich persönlich. Deshalb gibt es die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen, und dafür läuft eine Frist von drei Monaten.

Der Fehler, der in diesen Wochen am meisten kostet: Aus Pflichtgefühl die offene Heimrechnung vom eigenen Konto überweisen. Wer sich wie ein Erbe verhält und über den Nachlass verfügt, kann die Erbschaft damit stillschweigend angenommen haben — und verliert das Recht, sie auszuschlagen.

Praktisch heisst das: Solange Sie nicht wissen, ob der Nachlass überschuldet ist, zahlen Sie offene Heimrechnungen nicht privat. Teilen Sie dem Heim schriftlich mit, dass die Forderung gegenüber dem Nachlass geltend zu machen ist, und klären Sie die Lage — nötigenfalls mit einem öffentlichen Inventar, das genau dafür da ist.

Die Schlussrechnung: was zu prüfen ist

  • Die Pflegeleistungen enden mit dem Todestag. Sie werden danach nicht mehr erbracht und dürfen nicht mehr verrechnet werden.
  • Die Räumungsfrist. Sehen Sie im Heimvertrag nach, wie viele Tage vorgesehen sind, ob dafür ein reduziertes Entgelt gilt, und ab wann gerechnet wird. Und prüfen Sie das gegen das tatsächliche Räumungsdatum — die Abrechnungssoftware kennt es nicht.
  • Eine Abrechnung Position für Position: Taxe bis zum Todestag, allfälliges reduziertes Entgelt mit Daten, Nebenleistungen, Kaution, Saldo. Eine einzelne Summe ist keine Abrechnung.
  • Die Nebenleistungen der letzten Wochen: Coiffeur, Fusspflege, Fahrdienste, Telefon, nicht kassenpflichtige Mittel. Sie summieren sich genau dann, wenn niemand mehr Rechnungen liest.
  • Das Depotkonto für das Taschengeld, das viele Heime führen. Das Guthaben gehört zum Nachlass, nicht zum Heim.

Und ein Punkt, der in der Schweiz regelmässig nachläuft: Wenn Ihre Mutter Ergänzungsleistungen bezog, melden Sie den Todesfall sofort der zuständigen Stelle. Zu viel ausbezahlte EL werden zurückgefordert, und diese Rückforderung richtet sich an den Nachlass. Je später gemeldet wird, desto grösser der Betrag.

Zimmer und persönliche Sachen

Bestehen Sie darauf, bei der Räumung dabei zu sein, und lassen Sie sich eine unterschriebene Liste geben. Das wirkt im Trauerfall übertrieben und ist deshalb nötig: In keiner Phase verschwinden so viele Eheringe, Hörgeräte und Brillen. Fehlt etwas von Wert, melden Sie es sofort schriftlich der Heimleitung.

Was sonst zu erledigen ist

  1. Meldung des Todesfalls beim Zivilstandsamt des Sterbeorts, innert weniger Tage. In der Praxis übernimmt das Bestattungsinstitut die Wege in Ihrem Auftrag.
  2. Mehrere Todesurkunden. Fünf bis sechs Ausfertigungen: Bank, Ausgleichskasse, Pensionskasse und Versicherungen wollen je ein Original.
  3. AHV-Ausgleichskasse und Pensionskasse. Die Rente endet; zu viel Ausbezahltes wird zurückgefordert. Prüfen lassen, ob eine Witwen-, Witwer- oder Waisenrente entsteht — sie wird angemeldet, sie kommt nicht von selbst.
  4. Krankenkasse und Zusatzversicherungen kündigen, sonst laufen Prämien weiter.
  5. Die Erbschaft klären, bevor Sie über Konten verfügen. Bei unklarer Lage ist der Gang zur Erbschaftsbehörde oder zu einem Notar in den ersten Wochen gut investiert — nicht im dritten Monat.
  6. Pflegedokumentation. Wenn Sie Fragen zu den letzten Wochen haben, verlangen Sie die Einsicht jetzt.

Wenn die Rechnung nicht stimmt

Nicht am Telefon diskutieren. Schreiben Sie der Verwaltung mit drei Punkten: Ende der Pflegeleistungen mit dem Todestag, tatsächliches Räumungsdatum, Bitte um korrigierte Rechnung mit Frist — mit dem Hinweis, dass die Forderung gegenüber dem Nachlass geltend zu machen ist. Meist wird korrigiert, weil die Abrechnung automatisch lief.

Bewegt sich nichts: die kantonale Aufsichtsstelle über die Heime, und für die reine Vertrags- und Geldfrage eine Konsumentenschutzorganisation oder eine Rechtsberatung. Die Zuständigkeiten sind kantonal verschieden — fragen Sie im Zweifel bei der Gemeinde nach der richtigen Stelle.

Der Teil, den man vorher liest

Falls Sie das lesen, während Ihr Vater noch im Heim lebt: Nehmen Sie den Heimvertrag jetzt zur Hand und suchen Sie Todesfall, Räumungsfrist und Kaution. Es ist der Abschnitt, den beim Unterschreiben niemand liest — und der einzige, der in Tagen zählt, in denen Sie nichts lesen wollen.

Und wenn Sie noch suchen: Diesen Teil übernehmen wir. Sagen Sie uns Region, Pflegebedarf und Zeitrahmen — Sie bekommen eine Auswahl an Häusern, die einen Anruf wert sind, für CHF 99. Erhalten Sie nicht mindestens 3 Häuser, die zu Gebiet und Kriterien passen, erstatten wir den vollen Betrag. Hier starten

Dieser Artikel ist eine allgemeine Information für Angehörige und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Fristen im Erbrecht sind kurz und die Folgen einer Annahme der Erbschaft weitreichend — holen Sie bei unklarer Vermögenslage frühzeitig fachliche Beratung ein. Curalune vergibt keine Heimplätze und garantiert keine Verfügbarkeit.

Wenn das Problem die Rechnung ist, nicht der Platz

Was eine Familie am Ende wirklich zahlt, entscheidet sich selten am Tagestarif des Heims, sondern an drei Anträgen: den Ergänzungsleistungen (EL), die bei der AHV-Ausgleichskasse des Wohnkantons eingereicht werden und die Lücke zwischen Rente und Heimkosten decken; der Hilflosenentschädigung, die vielen Betroffenen zusteht und oft gar nicht beantragt wird; und dem Pflegebeitrag der Krankenkasse, der nur den Pflegeteil abdeckt — Pension und Betreuung bleiben bei Ihnen.

EL werden in der Regel ab Antragsmonat gesprochen und kaum je rückwirkend: der Antrag gehört zum Eintrittstermin, nicht in die Wochen danach.

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