Eine Wohnung, ein Haus oder ein Grundstück im Ausland kann eine Schweizer Pflegeheimfinanzierung verzögern, obwohl es im Alltag kaum Geld einbringt. Die Ergänzungsleistungsstelle benötigt einen nachvollziehbaren Wert, Eigentumsanteil, Ertrag und belegte Schulden. Das Heim benötigt dagegen Klarheit darüber, welcher Betrag bis zur Verfügung tatsächlich bezahlt werden kann. Diese beiden Prüfungen dürfen nicht miteinander verwechselt werden.
Die Familie sollte deshalb vor einer verbindlichen Platzzusage ein Immobiliendossier und ein separates Eintrittsbudget erstellen. Ein ausländischer Steuerwert, eine Maklerschätzung und der mögliche Verkaufspreis sind nicht automatisch dieselbe Zahl. Ebenso ist ein Hauswert kein verfügbares Guthaben für die erste Heimrechnung.
Den Entscheidungspunkt eng definieren
Die Frage lautet nicht pauschal, ob das Haus verkauft werden muss. Zu entscheiden ist, ob der angebotene Pflegeheimplatz unter drei Unsicherheiten tragbar bleibt: Welchen Wert akzeptiert die EL-Stelle, welcher Immobilienertrag wird angerechnet und wie wird die Zeit bis zum schriftlichen Entscheid finanziert?
Damit unterscheidet sich der Fall von einer allgemeinen Vermögensplanung. Der angebotene Platz hat ein Datum, eine Taxe und Zahlungsfristen. Schreiben Sie deshalb oben auf das Dossier: gewünschter Eintritt, Frist zur Annahme, erste Fälligkeit, erwarteter Bearbeitungsstand der EL und verfügbare liquide Mittel. Eine noch unverkäufliche Immobilie darf nicht wie Bargeld behandelt werden.
Eigentum und Nutzungsrechte zuerst belegen
Sammeln Sie Grundbuch- oder Registerauszug, Kauf- oder Erbvertrag, aktuellen Eigentumsanteil und Hinweise auf Nutzniessung, Wohnrecht oder Miteigentum. Lassen Sie nötige Übersetzungen klären. Notieren Sie, wer die Immobilie bewohnt, vermietet, verwaltet und wer rechtlich über Verkauf oder Vermietung entscheiden kann.
Ein Familienmitglied, das kostenlos dort wohnt, beseitigt den Vermögenswert nicht. Umgekehrt beweist der Name auf einer Stromrechnung kein Alleineigentum. Bei Erbengemeinschaften muss der Anteil der eintretenden Person sauber von den Anteilen anderer Erben getrennt werden. Bestehen Streit, Verfügungsbeschränkung oder fehlende Unterschriften, dokumentieren Sie dies, ohne den Wert eigenmächtig auf null zu setzen.
Die passende Schätzung für die EL anfordern
Die Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen mit Stand 1. Januar 2026 unterscheidet selbstbewohnte von nicht selbstbewohnten Liegenschaften. Dient eine Immobilie keiner in die EL-Berechnung eingeschlossenen Person zu eigenen Wohnzwecken, ist grundsätzlich der aktuelle Verkehrswert massgebend. Für eine Liegenschaft im Ausland kann eine dort erstellte Schätzung verwendet werden, wenn eine andere Schätzung nicht mit vernünftigem Aufwand erhältlich ist.
Fragen Sie die zuständige kantonale EL-Stelle vor der Beauftragung schriftlich, welche Stelle schätzen darf, welcher Stichtag gilt und welche Unterlagen beigefügt werden müssen. Eine kostenlose Verkaufsmeinung kann hilfreich sein, ist aber nicht automatisch eine akzeptierte Bewertung. Fordern Sie im Bericht Lage, Zustand, Fläche, Rechte, Vergleichsobjekte, Währung und Bewertungsdatum.
Verkehrswert, Steuerwert und Verkaufserlös trennen
Legen Sie drei Spalten an: amtlicher oder steuerlicher Auslandswert, geschätzter Verkehrswert und erwarteter Nettoverkaufserlös. Der Verkehrswert beschreibt den Markt zu einem Stichtag. Der Nettoerlös entsteht erst nach einem Verkauf und kann um lokale Steuern, Gebühren, Maklerkosten oder die Ablösung einer gesicherten Schuld niedriger sein.
Setzen Sie für die EL weder automatisch den tiefsten noch den höchsten Wert ein. Reichen Sie die vorhandenen Nachweise ein und lassen Sie die Behörde entscheiden. Für die Platzwahl rechnen Sie dennoch mit einem niedrigen, mittleren und hohen anerkannten Wert. So sehen Sie, ob die Heimofferte nur bei der günstigsten Annahme tragbar wäre.
Hypothek und andere Schulden nachweisen
Die aktuelle WEL hält fest, dass nachgewiesene Schulden vom Rohvermögen abgezogen werden können, wenn sie tatsächlich bestehen und die wirtschaftliche Substanz belasten. Hypothekarschulden sind höchstens bis zum Wert der belasteten Liegenschaft abzugsfähig. Eine mündliche Familienabrede oder eine bloss mögliche künftige Forderung genügt nicht.
Beschaffen Sie den Kreditvertrag, einen aktuellen Saldo, Zahlungsplan, Registereintrag und Belege zu Zins und Tilgung. Ordnen Sie jede Schuld der richtigen Immobilie und Eigentümerperson zu. Rechnen Sie eine ausländische Hypothek nicht ein zweites Mal als allgemeine Schuld ab. Fragen Sie die EL-Stelle, welcher Umrechnungsstichtag für Wert, Schuld und Ertrag im konkreten Dossier verwendet wird.
Tatsächlichen und möglichen Ertrag offenlegen
Nach der WEL gehören Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen sowie transferierbarer Ertrag aus Auslandsvermögen zum Vermögensertrag. Erfasst werden insbesondere Miet- und Pachtzinsen. Ist eine Liegenschaft leer oder wird sie deutlich unter dem Ortsüblichen überlassen, kann ein ortsüblicher Ertrag relevant werden.
Legen Sie Mietvertrag, Zahlungsbelege, Leerstandszeiten, lokale Abgaben und notwendige Unterhaltskosten vor. Trennen Sie Bruttomiete, belegte Kosten und den Betrag, der tatsächlich in die Schweiz übertragen werden kann. Versprechen Sie dem Heim keinen monatlichen Mietzufluss, wenn Zahlung, Währung oder Überweisung unregelmässig sind.
Den ersten Monat ohne fiktive Liquidität rechnen
Erstellen Sie für den Eintrittsmonat eine Geldflussrechnung. Auf der Ausgabenseite stehen anteilige Heimtaxe, Pflege- und Betreuungskomponenten, Zimmerzuschlag, Depot, Transport, Medikamente, persönliche Auslagen und weiterlaufende Immobilienkosten. Auf der Einnahmenseite stehen nur Zahlungen mit Datum und belastbarem Status.
Führen Sie zusätzlich zwei Szenarien: eine Rückfrage der EL-Stelle zur Bewertung und eine längere Verzögerung wegen fehlender ausländischer Dokumente. Fragen Sie das Heim, welche Beträge bis zur Verfügung fällig werden, ob eine provisorische Rechnung erstellt wird und wie spätere Gutschriften oder Korrekturen verbucht werden. Eine erwartete EL ist keine verfügbare Zahlung.
Pflegeheime mit demselben Finanzfall vergleichen
Senden Sie jeder geeigneten Einrichtung dieselben Fragen. Verlangen Sie eine vollständige Offerte, Zahlungsfrist, Depotregel, Preisänderungsklausel und den Umgang mit einer noch offenen Kostengutsprache. Fragen Sie, ob das Heim eine vorläufige Berechnung akzeptiert und welche Sicherheit es verlangt, ohne Angehörige stillschweigend zu persönlichen Schuldnern zu machen.
Vergleichen Sie neben Geld auch die pflegerische Aufnahme: benötigte Pflege, Medikamente, Mobilität, Nachtversorgung, Verhalten und Termine. Ein Heim mit flexibler Rechnungsadministration ist ungeeignet, wenn es den Pflegebedarf nicht übernehmen kann. Umgekehrt ersetzt die klinische Zusage keine tragbare Finanzierungsvereinbarung.
Vor der Unterschrift einen Freigabeordner anlegen
Der Ordner sollte Eigentumsnachweis, Schätzung, Schuldensaldo, Ertragsunterlagen, Übersetzungen, EL-Anmeldung, Eingangsbestätigung, Heimofferte, Vertrag und Liquiditätsplan enthalten. Markieren Sie jedes Element als bestätigt, provisorisch oder fehlend. Benennen Sie eine Person für Rückfragen von Behörde und Heim.
Kündigen Sie die bisherige Wohnlösung und beauftragen Sie keinen Notverkauf allein aufgrund einer telefonischen Platzmeldung. Lassen Sie zuerst Zimmer, Eintrittstermin, Pflegeannahme und Preis schriftlich bestätigen. Bei grenzüberschreitenden Steuer-, Erb- oder Verfügungsfragen ist eine dafür qualifizierte Beratung erforderlich.
Provisionen und Interessenkonflikte prüfen
Ein Vermittlungsdienst kann von der Familie, vom Heim oder über ein Mischmodell vergütet werden. Fragen Sie schriftlich, wer zahlt, wann eine Vergütung entsteht, ob sie je Einrichtung variiert und ob passende Häuser ohne Vergütungsbeziehung berücksichtigt werden. Eine Provision darf weder die Bewertung der Immobilie noch Aussagen zum EL-Anspruch beeinflussen.
Bewertung, Steuerfolgen und EL-Verfügung bleiben Aufgaben der zuständigen Fachstellen. Ein Heim oder Vermittler sollte keinen sicheren Leistungsbetrag versprechen. Entscheidend ist, ob Annahmen belegt, Unsicherheiten sichtbar und alternative geeignete Optionen tatsächlich verglichen wurden.
Curalune für Auswahl und strukturierten Kontakt nutzen
Curalune kann im Optionsauswahl-Service Pflegeheime nach Pflegeprofil, Kostenklarheit, Umgang mit provisorischen Rechnungen und administrativer Erreichbarkeit ordnen. Im umfassenderen Kontaktservice kann Curalune den ausgewählten Einrichtungen dieselben Fragen zu Platzstatus, Aufnahmeprüfung, Taxen, Depot, Zahlungsfristen und erforderlichen Unterlagen stellen.
Curalune garantiert weder Verfügbarkeit noch Aufnahme, EL-Anspruch, Immobilienwert oder Kostenübernahme. Heim, EL-Stelle, Gutachter und weitere zuständige Behörden oder Fachpersonen treffen ihre jeweiligen Entscheidungen. Curalune hilft, Antworten vergleichbar zu machen, bevor die Familie eine finanziell bindende Zusage erteilt.
Häufige Fragen
Zählt eine Immobilie im Ausland bei den Ergänzungsleistungen?
Sie muss offengelegt und von der zuständigen EL-Stelle beurteilt werden. Die WEL enthält ausdrücklich Regeln zur Bewertung ausländischer Liegenschaften; Eigentumsanteil, Nutzung, Rechte, Schulden und Ertrag gehören in das Dossier.
Reicht der ausländische Steuerwert als Nachweis?
Nicht automatisch. Fragen Sie die EL-Stelle, welche Bewertung sie im Einzelfall akzeptiert. Die aktuelle WEL erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen eine im Ausland erstellte Schätzung.
Wird eine ausländische Hypothek vollständig abgezogen?
Nur eine nachgewiesene, tatsächlich bestehende Schuld kann berücksichtigt werden. Eine Hypothek ist zudem höchstens bis zum Wert der Liegenschaft abzugsfähig, auf der sie lastet.
Muss die Familie das Haus vor dem Pflegeheimeintritt verkaufen?
Nicht allein wegen eines freien Platzes. Zuerst sind behördliche Bewertung, Ertrag, Liquidität, Vertretungsmacht und die konkrete Heimofferte zu klären. Ein Verkauf kann rechtliche und steuerliche Folgen haben.
Kann Curalune den EL-Betrag oder die Aufnahme bestätigen?
Nein. Curalune strukturiert die Optionenauswahl und den Kontakt mit Heimen, garantiert aber weder Verfügbarkeit oder Aufnahme noch Bewertung, EL-Entscheid oder Finanzierung.