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Ratgeber

Dringend9 Min. geschätzte LesezeitVeröffentlicht am 30.07.2026

„Sollen wir sie ins Spital bringen?": der Anruf um zwei Uhr nachts — und die Entscheidung, auf die niemand vorbereitet

Sie hat Fieber, das Heim ruft an und fragt. Was eine Spitaleinweisung mit einem sehr alten Menschen macht, wann sie unstrittig nötig ist — und die gesetzliche Reihenfolge, wer in der Schweiz überhaupt entscheiden darf.

Warum dieser Ratgeber zählt

Gedacht, um die Unsicherheit von Familien zu verringern, die Kosten, Dringlichkeit, Wartelisten und reale Optionen verstehen müssen.

Das Telefon klingelt um zwei Uhr nachts. „Ihre Mutter hat 38,5 und ist verwirrt. Sollen wir die Ambulanz rufen?"

Sie haben acht Sekunden, fast keine Information und das Gefühl, dass jede Antwort die falsche ist. Sagen Sie ja und es geht schief, haben Sie sie auf einen Gang geschickt. Sagen Sie nein und es geht schief, haben Sie sie nicht behandeln lassen.

Diese Seite hat einen einzigen Zweck: dass dieser Anruf Sie nicht unvorbereitet trifft. Die richtige Entscheidung fällt nicht um zwei Uhr nachts.

1. Was eine Spitaleinweisung mit einem sehr alten Menschen macht

Spitäler retten Leben, und für manches gibt es keine Alternative. Aber die Kosten gehören ausgesprochen:

  • Das Delir. Ein Mensch mit Demenz, nachts in den Notfall gebracht — Licht, Lärm, fremde Gesichter, nüchtern, kein vertrauter Anhaltspunkt — entwickelt sehr häufig einen akuten Verwirrtheitszustand. Er verschlechtert die Prognose und bildet sich nicht immer vollständig zurück.
  • Der Verlust an Selbstständigkeit. Wenige Tage im Bett genügen, um ein Gehvermögen zu verlieren, für dessen Erhalt ein Jahr nötig war.
  • Die Stunden auf der Liege, die niemand einrechnet.
  • Spitalinfektionen und die Risiken der Eingriffe selbst.

Nichts davon spricht gegen eine Einweisung, wenn sie nötig ist. Es spricht dafür, bewusst zu entscheiden statt reflexhaft.

2. Wann das Spital unstrittig richtig ist

  • Verdacht auf einen Bruch, besonders des Oberschenkelhalses;
  • Schlaganfallzeichen — hängender Mundwinkel, kraftloser Arm, verwaschene Sprache: Es gibt ein Zeitfenster;
  • ausgeprägte Atemnot, Brustschmerz;
  • akutes Abdomen, anhaltendes Erbrechen;
  • Kopfverletzung, besonders unter Blutverdünnern;
  • Blutung, die nicht steht;
  • alles, was das Heim nicht behandeln kann.

3. Wann es sich oft vermeiden lässt

  • Harnwegs- oder Atemwegsinfekt, der auf die Therapie anspricht;
  • Exsikkose, auch mit subkutaner Flüssigkeitsgabe;
  • Fieber bei einem Menschen in fortgeschrittener Krankheitsphase;
  • Sturz ohne Frakturzeichen, mit Überwachung im Haus;
  • eine leichte Verschlechterung bei bekannter Erkrankung.

Entscheidend ist selten der Schweregrad, sondern was das Heim tun kann — ob der Heimarzt oder ein Notfalldienst nachts erreichbar ist. Das gehört vorher geklärt.

4. Drei Fragen am Telefon

  1. „Was haben Sie schon getan, und was können Sie hier tun?" Sauerstoff, Infusion, Labor, Antibiotikum, Heimarzt oder ärztlicher Notfalldienst.
  2. „Was würde das Spital ändern gegenüber dem, was Sie tun können?" Die entscheidende Frage. Lautet die Antwort „dieselben Untersuchungen", ist die Antwort meist nein.
  3. „Hat ein Arzt sie gesehen, oder ist das eine pflegerische Einschätzung am Telefon?"

Und eine vierte: „Rufen Sie mich in einer Stunde noch einmal an."

5. Wer in der Schweiz überhaupt entscheiden darf

Das ist der Punkt, den kaum eine Familie kennt — und er steht im Gesetz.

Ist eine Person urteilsunfähig und hat sie keine Patientenverfügung, legt das Zivilgesetzbuch (Art. 378 ZGB) eine verbindliche Reihenfolge fest, wer bei medizinischen Massnahmen vertritt:

  1. die in einer Patientenverfügung oder einem Vorsorgeauftrag bezeichnete Person;
  2. der Beistand mit Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen;
  3. Ehegatte oder eingetragene Partnerin, sofern ein gemeinsamer Haushalt besteht oder regelmässig persönlicher Beistand geleistet wird;
  4. die Person, die mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebt und regelmässig Beistand leistet;
  5. Nachkommen, dann Eltern, dann Geschwister — jeweils nur, wenn sie regelmässig persönlichen Beistand leisten.

Zwei Konsequenzen, die überraschen: Wer nie vorbeikommt, steht in dieser Reihenfolge nicht vorne, auch wenn er das nächste Verwandtschaftsverhältnis hat. Und wenn mehrere gleichrangig sind und sich uneinig sind, darf die Ärztin auf den mutmasslichen Willen abstellen — im Zweifel entscheidet die KESB.

Die Patientenverfügung (Art. 370 ff. ZGB) ist verbindlich und geht allem vor. Damit sie um drei Uhr nachts gefunden wird, gehört sie ins Heimdossier und auf die Versichertenkarte eingetragen — nicht in eine Schublade zu Hause.

Und das praktische Instrument: Viele Heime arbeiten mit einer ärztlichen Notfallanordnung — ein Blatt, das vorne in der Akte liegt und mitfährt, mit klaren Angaben für den Notfall. Das ist es, was der Rettungsdienst liest, statt zu raten.

Der Satz, den Sie sagen können: „Ich möchte, dass für meine Mutter eine ärztliche Notfallanordnung erstellt und ihre Patientenverfügung im Dossier hinterlegt wird."

6. Wenn die Einweisung stattfindet

  • Fahren Sie in den Notfall, wenn irgend möglich.
  • Nehmen Sie den Medikationsplan mit, dazu die Kontakte von Heim und Hausarzt.
  • Sagen Sie sofort, dass sie eine Demenz hat.
  • Bitten Sie darum, bewegungseinschränkende Massnahmen zu vermeiden, und dass jemand bei ihr bleiben darf.
  • Drängen Sie auf eine frühe Entlassung und klären Sie mit dem Heim, wie Taxe und Platz während des Aufenthalts geregelt sind.

Für die Anträge und für die Suche

Wenn der Anruf kommt, weil das Heim nichts vor Ort behandeln kann, dann ist das Problem nicht diese eine Nacht. Es ist das Heim.

Curalune Hilfe (CHF 99) stellt in der Regel innert 24 Arbeitsstunden eine geordnete Auswahl von 3 bis 5 passenden Pflegeheimen in Ihrer Region zusammen — mit Kontakten und den richtigen Fragen zur ärztlichen Versorgung.

*Allgemeine Informationen, keine medizinische Beratung. Im Notfall wählen Sie 144. Jede klinische Entscheidung trifft der Arzt, der die Person untersucht hat.*

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