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Ratgeber

Guide12 Min. geschätzte LesezeitVeröffentlicht am 27.07.2026

Muss das Haus verkauft werden, wenn ein Elternteil ins Heim kommt? Was in der Schweiz wirklich gilt

Die Rente deckt die Heimrechnung nicht, und die Frage steht im Raum: Müssen wir das Haus verkaufen? Niemand zwingt Sie dazu — aber bei den Ergänzungsleistungen wird Vermögen angerechnet, verschenktes Vermögen zählt weiter, und seit der EL-Reform wird aus dem Nachlass zurückgefordert. Und: Kinder haften für EL nicht. Hier steht, was zählt und was nicht.

Warum dieser Ratgeber zählt

Gedacht, um die Unsicherheit von Familien zu verringern, die Kosten, Dringlichkeit, Wartelisten und reale Optionen verstehen müssen.

Die Frage, die immer im selben Moment kommt

Das Verfahren läuft, das Heim nennt seinen Tarif, und Sie rechnen nach: AHV und Pensionskasse decken das nicht. Bleibt der einzige grössere Wert der Familie, das Haus. Muss es weg?

Die kurze Antwort: Zwingen kann Sie niemand. Aber sobald Ergänzungsleistungen ins Spiel kommen, wird Vermögen angerechnet — und es gibt drei Regeln, an denen Familien regelmässig scheitern, weil sie sie nicht kannten.

Zuerst: Kinder müssen die Heimkosten nicht zahlen

Räumen wir die grösste Angst gleich aus. Die Verwandtenunterstützungspflicht im Zivilgesetzbuch trifft Verwandte in auf- und absteigender Linie, die in günstigen Verhältnissen leben — und sie ist an die Sozialhilfe geknüpft, nicht an die Ergänzungsleistungen.

Das heisst: Wer EL bezieht, löst keine Unterstützungspflicht der Kinder aus. Und wo überhaupt eine Prüfung stattfindet, gelten hohe Schwellen, grosszügige Freibeträge und eine Beurteilung des Einzelfalls. Die Vorstellung, ein Heimeintritt bringe die Kinder automatisch in die Pflicht, ist in der Schweiz schlicht falsch.

Wie das Vermögen bei den Ergänzungsleistungen zählt

Die EL rechnen Einnahmen und Ausgaben gegeneinander auf. Vermögen fliesst dabei auf zwei Wegen ein:

  • Ein Freibetrag bleibt unangetastet. Erst was darüber liegt, zählt.
  • Vom Vermögen über dem Freibetrag wird jedes Jahr ein Anteil als Einnahme angerechnet — der sogenannte Vermögensverzehr. Für Personen im Heim können die Kantone einen höheren Anteil vorsehen als für Personen zu Hause. Das Vermögen wird also nicht beschlagnahmt, aber es senkt die EL Jahr für Jahr.

Für die Liegenschaft heisst das: Sie wird bewertet und angerechnet. Solange der Ehegatte oder die Ehegattin weiterhin darin wohnt, gilt ein deutlich höherer Freibetrag — zieht niemand mehr ein, fällt dieser Schutz weg. Vermieten Sie das Haus, zählt der Mietzins als Einnahme.

Die drei Regeln, an denen Familien scheitern

1. Verschenken schützt nichts

Das ist die wichtigste. Wer Vermögen verschenkt oder unter Wert überträgt — etwa das Haus den Kindern —, dem wird es bei der EL-Berechnung weiterhin angerechnet, als besässe er es noch. Der angerechnete Betrag wird pro Jahr nur um einen festen Betrag reduziert.

Eine Schenkung kurz vor dem Heimeintritt bringt also nichts ausser Notariatskosten und Ärger. Wenn eine Übertragung in Ihrer Familie Sinn ergibt, wird sie mit dem Notariat geplant — Jahre vorher und aus eigenen Gründen, nicht in der Woche, in der ein Platz gesucht wird.

2. Bezogene EL werden aus dem Nachlass zurückgefordert

Seit der EL-Reform gilt: Rechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen müssen aus dem Nachlass zurückerstattet werden, soweit dieser einen Schwellenwert übersteigt. Beim überlebenden Ehegatten wird erst nach dessen Tod zurückgefordert.

Das ist kein Grund, keine EL zu beantragen — die Alternative ist, dasselbe Geld zu Lebzeiten aufzubrauchen. Aber es beantwortet die Frage, die die Erben ohnehin stellen: Das Haus geht nicht verloren, es kann aber später eine Forderung darauf geben.

3. Die EL wirken erst ab dem Monat der Anmeldung

Sie werden nicht von Amtes wegen geprüft. Wer zuwartet, um zu sehen, wie es läuft, zahlt diese Monate selbst. Melden Sie an, sobald der Heimeintritt feststeht.

Verkaufen, vermieten oder behalten?

  • Behalten. Zulässig, aber die Liegenschaft kostet weiter: Steuern, Versicherung, Grundgebühren, Unterhalt, minimale Heizung. Prüfen Sie die Gebäude- und Hausratversicherung — viele Policen schränken den Schutz ein, wenn ein Haus längere Zeit unbewohnt ist. Melden Sie die Situation der Versicherung schriftlich.
  • Vermieten. Oft der beste Mittelweg: Der Mietzins trägt einen Teil der Heimrechnung, die Liegenschaft bleibt in der Familie. Der Ertrag zählt bei den EL als Einnahme — es lohnt sich meistens trotzdem.
  • Verkaufen. Sinnvoll, wenn niemand die Liegenschaft betreuen kann oder wenn der Erlös so lange trägt, dass gar keine EL nötig werden. Rechnen Sie aber damit, dass der Erlös als Vermögen angerechnet wird — verkaufen allein löst das Problem nicht, es verwandelt es.

Die brauchbare Regel: Verkaufen Sie nicht reflexartig im ersten Monat. Rechnen Sie über fünf Jahre, mit dem tatsächlichen Heimtarif und mit einer EL-Vorabberechnung — die Gemeindestelle macht sie kostenlos.

Wer überhaupt verkaufen darf

Ein Punkt, der mehr Verkäufe stoppt als jede Steuerfrage: Ist Ihre Mutter nicht mehr urteilsfähig, kann niemand einfach in ihrem Namen verkaufen. Es braucht einen in Kraft gesetzten Vorsorgeauftrag oder eine Beistandschaft — und bei einer Liegenschaft in der Regel zusätzlich die Zustimmung der KESB. Klären Sie das, bevor Sie einen Makler anrufen.

Der praktische Punkt

Kinder haften bei EL nicht. Verschenken schützt nichts. EL rechtzeitig anmelden, denn sie wirken erst ab Anmeldung. Und lassen Sie vor jedem Entscheid über das Haus eine EL-Vorabberechnung machen — sie ist gratis und sie beantwortet die Frage besser als jede Schätzung.

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Freibeträge, der Anteil des angerechneten Vermögensverzehrs, die Bewertung von Liegenschaften, die Schwelle für die Rückerstattung aus dem Nachlass und die Voraussetzungen der Verwandtenunterstützung richten sich nach Bundesrecht und kantonalen Regeln und werden regelmässig angepasst. Lassen Sie sich kostenlos beraten und eine EL-Vorabberechnung machen — bei der AHV-Zweigstelle Ihrer Gemeinde oder bei Pro Senectute — und ziehen Sie vor jedem Entscheid über eine Liegenschaft ein Notariat bei. Dieser Artikel ist allgemeine Information und ersetzt weder Rechts- noch Steuer- noch medizinische Beratung. Curalune vergibt keine Heimplätze und garantiert keine Verfügbarkeit.

Wenn das Problem die Rechnung ist, nicht der Platz

Was eine Familie am Ende wirklich zahlt, entscheidet sich selten am Tagestarif des Heims, sondern an drei Anträgen: den Ergänzungsleistungen (EL), die bei der AHV-Ausgleichskasse des Wohnkantons eingereicht werden und die Lücke zwischen Rente und Heimkosten decken; der Hilflosenentschädigung, die vielen Betroffenen zusteht und oft gar nicht beantragt wird; und dem Pflegebeitrag der Krankenkasse, der nur den Pflegeteil abdeckt — Pension und Betreuung bleiben bei Ihnen.

EL werden in der Regel ab Antragsmonat gesprochen und kaum je rückwirkend: der Antrag gehört zum Eintrittstermin, nicht in die Wochen danach.

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